Impressum für kleine Firmen in Österreich: was hineingehört
Lesezeit ca. 4 Minuten Lukas Göggel
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall fragen Sie Ihre Kammer oder eine Rechtsberatung.
Fast jede Firmenwebsite in Österreich braucht ein Impressum. Hinein gehören in der Regel Angaben nach dem E-Commerce-Gesetz (§ 5 ECG) und die Offenlegung nach dem Mediengesetz (§ 25 MedienG). Welche Angaben das im Einzelnen sind, hängt davon ab, wie Ihr Betrieb organisiert ist und welches Gewerbe oder welchen Beruf Sie ausüben. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick, er ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.
Warum es überhaupt ein Impressum gibt
Wer im Internet geschäftlich auftritt, soll für Kundschaft und Behörden erkennbar sein. Besucher sollen wissen, mit wem sie es zu tun haben und wie sie Sie erreichen. Dafür gibt es gesetzliche Informationspflichten. Das Wort „Impressum“ selbst steht so nicht im Gesetz. Es hat sich aber als Bezeichnung für die Seite eingebürgert, auf der diese Angaben gesammelt stehen.
Typische Angaben nach § 5 ECG
Das E-Commerce-Gesetz regelt, welche Informationen Anbieter von Diensten im Internet bereitstellen. Eine Firmenwebsite fällt in der Regel darunter. Typische Angaben sind:
- Name oder Firma, also der im Firmenbuch eingetragene Name, falls es einen gibt,
- die geografische Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind, ein Postfach genügt dafür nicht,
- Kontaktdaten für eine rasche Kontaktaufnahme, einschließlich E-Mail-Adresse,
- Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, sofern Sie im Firmenbuch eingetragen sind,
- die UID-Nummer, also die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern Sie eine haben,
- die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn Ihre Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt,
- die Kammer oder den Berufsverband, dem Sie angehören,
- Ihre Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde, falls es sich um einen reglementierten Beruf handelt,
- einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und wo man sie findet.
Nicht jede Angabe trifft auf jeden Betrieb zu. Ein Einzelunternehmen ohne Firmenbucheintrag hat zum Beispiel keine Firmenbuchnummer. Für Gewerbetreibende ist häufig die Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat als Gewerbebehörde ein Thema. Je nach Rechtsform können außerdem Angaben aus anderen Gesetzen dazukommen, etwa aus dem Unternehmensgesetzbuch.
Die Offenlegung nach § 25 MedienG
Eine Website gilt im Sinne des Mediengesetzes als Medium. Daher sind bestimmte Angaben zum Medieninhaber offenzulegen, also zu dem, der die Website betreibt und für ihren Inhalt verantwortlich ist.
Bei kleinen Websites, die im Wesentlichen nur das eigene Unternehmen vorstellen, ist die Offenlegung in der Regel überschaubar. Typisch sind Name oder Firma, der Unternehmensgegenstand und der Wohnort oder Sitz des Medieninhabers. Veröffentlichen Sie regelmäßig Inhalte, die über die Darstellung Ihres Betriebs hinausgehen, etwa Meinungsbeiträge, können weitere Angaben nötig sein.
In der Praxis werden die Angaben nach ECG und MedienG häufig auf einer gemeinsamen Seite zusammengefasst. Viele Angaben überschneiden sich ohnehin. Eine klare Gliederung mit kurzen Zwischenüberschriften macht die Seite für Besucher leichter lesbar.
Was nicht ins Impressum gehört
Das Impressum ist keine Werbefläche. Slogans, Angebote oder lange Texte über Ihre Firmengeschichte lenken von den Pflichtangaben ab. Auch Haftungsausschlüsse aus fremden Vorlagen sollten Sie nicht ungeprüft übernehmen. Ob solche Texte für Ihren Fall sinnvoll sind, klärt im Zweifel eine Rechtsberatung. Halten Sie sich an das, was für Ihren Betrieb tatsächlich gilt, und schreiben Sie es klar und vollständig hin.
Gut auffindbar platzieren
Die Angaben sollten leicht und ständig erreichbar sein. Bewährt hat sich ein Link mit der Bezeichnung „Impressum“ im Fußbereich jeder Seite. So finden Besucher ihn von überall aus, ohne lange suchen zu müssen. Verstecken Sie das Impressum nicht in einem Untermenü und nicht in einer Datei zum Herunterladen.
Achten Sie auch darauf, dass die Angaben zu den übrigen Auftritten passen. Adresse und Telefonnummer sollten im Impressum, auf Ihrer Kontaktseite und in Ihrem Google-Eintrag gleich lauten. Mehr dazu im Beitrag über die Angaben im Google-Unternehmensprofil.
Impressum, Datenschutzerklärung und Cookies
Das Impressum ist nicht dasselbe wie die Datenschutzerklärung. Das Impressum sagt, wer hinter der Website steht. Die Datenschutzerklärung beschreibt, welche personenbezogenen Daten die Website verarbeitet und zu welchem Zweck. Beide Seiten werden üblicherweise im Fußbereich verlinkt. Ob Sie darüber hinaus eine Einwilligung für Cookies einholen müssen, ist eine eigene Frage. Sie wird im Beitrag Brauche ich ein Cookie-Banner? erklärt.
Wo Sie verlässliche Informationen finden
Die Wirtschaftskammer Österreich stellt Informationen zu den Informationspflichten auf Websites bereit, samt Mustern für verschiedene Rechtsformen. Für Mitglieder ist das ein guter Ausgangspunkt. Die Gesetzestexte selbst finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes.
Ein Muster ist eine Vorlage, keine Prüfung. Gehen Sie die Angaben in Ruhe durch und gleichen Sie sie mit Ihren eigenen Unterlagen ab, etwa mit dem Gewerbeschein oder dem Firmenbuchauszug. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Fall Besonderheiten hat, holen Sie eine Rechtsberatung ein. Das gilt vor allem bei reglementierten Berufen, bei mehreren Standorten oder bei Online-Verkauf.
So gehen wir mit dem Impressum um
Bei der Einrichtung Ihrer Website binden wir Impressum und Datenschutzerklärung ein und verlinken beide im Fußbereich jeder Seite. Den Inhalt stellen Sie uns zur Verfügung, zum Beispiel auf Basis eines Musters der Wirtschaftskammer. Eine rechtliche Prüfung gehört nicht zu unserer Leistung. Ändern sich später Angaben, etwa die Adresse, passen wir das im Rahmen der Betreuung an.
Welche Leistungen in Einrichtung und Betreuung stecken, sehen Sie unter Pakete und Preise. Bei Fragen zu Ihrem Vorhaben nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Häufige Fragen zum Thema
Brauche ich als Einzelunternehmen ohne Firmenbucheintrag ein Impressum?
Wer eine Website für sein Unternehmen betreibt, hat in der Regel Informationspflichten, auch ohne Firmenbucheintrag. Es fallen dann nur jene Angaben weg, die sich auf das Firmenbuch beziehen.
Reicht eine Telefonnummer statt einer E-Mail-Adresse?
Nach § 5 ECG gehören Angaben zur raschen Kontaktaufnahme einschließlich der E-Mail-Adresse dazu. Eine Telefonnummer allein deckt das nicht ab.
Muss das Impressum „Impressum“ heißen?
Üblich sind Bezeichnungen wie „Impressum“ oder „Offenlegung“. Wichtig ist, dass Besucher sofort erkennen, was sich hinter dem Link verbirgt.
Prüfen Sie mein Impressum rechtlich?
Nein. Wir binden das Impressum technisch ein, den Inhalt liefern Sie. Eine rechtliche Prüfung erhalten Sie bei einer Rechtsberatung oder über die Angebote Ihrer Interessenvertretung.