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Brauche ich ein Cookie-Banner?

Lesezeit ca. 4 Minuten Lukas Göggel

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall fragen Sie Ihre Kammer oder eine Rechtsberatung.

Ein Cookie-Banner brauchen Sie dann, wenn Ihre Website Informationen auf dem Gerät Ihrer Besucher speichert oder ausliest, die für den Betrieb nicht unbedingt nötig sind. Das trifft auf viele Analyse- und Werbedienste zu. Kommt Ihre Website ohne solche Dienste aus, ist für diesen Teil in der Regel keine Einwilligung nötig. Ob das bei Ihrer Seite so ist, hängt davon ab, was genau eingebunden ist.

Ein Cookie ist eine kleine Textdatei. Eine Website legt sie im Browser ab, also im Programm, mit dem Sie im Internet surfen. Beim nächsten Besuch kann die Website diese Datei wieder lesen. So merkt sich ein Online-Shop etwa, was im Warenkorb liegt.

Es gibt auch andere Techniken mit ähnlicher Wirkung, zum Beispiel den lokalen Speicher des Browsers oder Kennungen, die ein Gerät wiedererkennbar machen. Das Gesetz spricht deshalb allgemein von Informationen am „Endgerät“. Gemeint sind Handy, Tablet und Computer der Besucher.

Die rechtlichen Grundlagen in Österreich

Die zentrale Regel steht in § 165 Abs. 3 TKG 2021, dem Telekommunikationsgesetz. Vereinfacht gesagt: Informationen dürfen am Gerät der Nutzer grundsätzlich nur gespeichert oder ausgelesen werden, wenn diese vorher eingewilligt haben. Ausgenommen ist, was technisch unbedingt erforderlich ist, damit ein ausdrücklich gewünschter Dienst funktioniert.

Dazu kommt die DSGVO, die Datenschutz-Grundverordnung der EU. Sie gilt, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden. Das sind alle Angaben, die sich einer Person zuordnen lassen. Auch eine IP-Adresse, also die Nummer, unter der ein Gerät im Internet erreichbar ist, kann dazu zählen. Den Gesetzestext finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes unter ris.bka.gv.at.

Was „technisch unbedingt erforderlich“ bedeutet

Unter die Ausnahme fallen Cookies, ohne die eine Funktion nicht laufen würde, die der Besucher selbst nutzen will. Typische Beispiele sind:

  • ein Warenkorb, der sich die gewählten Produkte merkt,
  • eine Anmeldung, die über mehrere Seiten bestehen bleibt,
  • ein Schutz gegen automatisch ausgefüllte Formulare.

Die Ausnahme wird eng verstanden. Dass ein Cookie „praktisch“ ist oder Ihnen als Betreiber nützt, reicht in der Regel nicht aus.

Typische Auslöser für eine Einwilligung

Auf vielen Firmenwebsites stecken Dienste, die man auf den ersten Blick nicht bemerkt. Folgende Bausteine können eine Einwilligung erforderlich machen:

  • Analysedienste, die mit Cookies arbeiten und Besucher wiedererkennen,
  • Werbe- und Nachverfolgungsdienste, etwa für Anzeigen in sozialen Netzwerken,
  • eingebettete Videos von großen Videoplattformen,
  • eingebundene Landkarten externer Anbieter,
  • Schriftarten, die beim Seitenaufruf von fremden Servern geladen werden,
  • Chat-Fenster oder Teilen-Knöpfe externer Anbieter.

Nicht jeder dieser Punkte betrifft automatisch § 165 TKG. Bei Schriftarten von fremden Servern geht es zum Beispiel vor allem darum, dass die IP-Adresse an einen anderen Anbieter übertragen wird. Das ist eine Frage der DSGVO. Für Sie als Betreiber zählt am Ende beides.

Ein Banner, das nur informiert, reicht nicht

Manche Websites zeigen einen Hinweis wie „Diese Seite verwendet Cookies“ und nur einem Knopf zum Schließen. Die Cookies werden dabei oft schon beim ersten Aufruf gesetzt. Das ist keine Einwilligung, sondern nur eine Information.

Eine wirksame Einwilligung setzt in der Regel voraus, dass sie freiwillig und vor dem Setzen der Cookies erfolgt. Besucher sollen verstehen, wozu sie zustimmen. Und das Ablehnen sollte ähnlich einfach sein wie das Zustimmen. Wie ein Banner im Detail aussehen muss, ist eine rechtliche Frage, die von Ihrer Website abhängt.

Statistik ohne Cookies als Option

Viele kleine Firmen wollen vor allem wissen, wie viele Menschen ihre Website besuchen und welche Seiten gelesen werden. Dafür gibt es Statistikwerkzeuge, die ohne Cookies arbeiten. Sie speichern nichts am Gerät der Besucher und erkennen niemanden über Tage hinweg wieder.

Weil dabei keine Informationen am Endgerät abgelegt oder ausgelesen werden, braucht es für diesen Teil keine Einwilligung nach § 165 TKG. Eine Datenschutzerklärung ist trotzdem nötig. Darin steht, welche Daten die Website verarbeitet, etwa beim Kontaktformular oder beim Hosting. Sind daneben andere Dienste eingebunden, etwa ein Video, müssen Sie diese gesondert betrachten.

Wie Sie sich einen Überblick verschaffen

Ein paar Fragen helfen bei der ersten Einordnung. Sie ersetzen keine rechtliche Prüfung:

  • Welche Dienste von anderen Anbietern sind auf Ihrer Website eingebunden?
  • Werden Videos, Karten oder Schriftarten von fremden Servern geladen?
  • Nutzen Sie ein Statistikwerkzeug, und arbeitet es mit Cookies?
  • Passt Ihre Datenschutzerklärung zu dem, was tatsächlich auf der Seite läuft?

Allgemeine Informationen und Merkblätter zum Thema bietet die Wirtschaftskammer Österreich. Auch die Datenschutzbehörde stellt Informationen zur DSGVO bereit. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer eigenen Website wenden Sie sich an eine Rechtsberatung.

Wie wir das bei unseren Websites lösen

Bei der Einrichtung Ihrer Website setzen wir eine Besucherstatistik ohne Cookies ein. So sehen Sie, wie Ihre Seite genutzt wird, ohne dass dafür ein Cookie am Gerät Ihrer Besucher landet. Impressum und Datenschutzerklärung binden wir ein. Die Inhalte dafür kommen von Ihnen, eine rechtliche Prüfung übernehmen wir nicht. Wie Sie zu einem passenden Impressum kommen, lesen Sie im Beitrag Impressum für kleine Firmen in Österreich. Was sonst noch auf eine Firmenwebsite gehört, zeigt der Ratgeber Was gehört auf eine Firmenwebsite?.

Wenn Sie wissen möchten, was in unseren Paketen enthalten ist, oder ob eine schlanke Website ohne Werbedienste für Ihren Betrieb passt, schreiben Sie uns. Wir besprechen das gerne in einem unverbindlichen Erstgespräch.

Häufige Fragen zum Thema

Ist jedes Cookie einwilligungspflichtig?

Nein. Cookies, ohne die eine gewünschte Funktion der Website technisch nicht laufen würde, sind von der Einwilligungspflicht nach § 165 TKG ausgenommen. Die Ausnahme wird aber eng ausgelegt.

Reicht ein Satz in der Datenschutzerklärung statt eines Banners?

Für einwilligungspflichtige Cookies nicht. Die Datenschutzerklärung informiert, sie holt aber keine Zustimmung ein.

Brauche ich ohne Cookies gar nichts mehr?

Doch. Auch eine Website ohne Cookies verarbeitet in der Regel personenbezogene Daten, etwa über das Kontaktformular. Darüber informiert die Datenschutzerklärung.

Wo bekomme ich verlässliche Auskunft für meinen Fall?

Allgemeine Informationen bieten die Wirtschaftskammer und die Datenschutzbehörde. Für eine Bewertung Ihrer konkreten Website wenden Sie sich an eine Rechtsberatung.

Lukas Göggel
Geschrieben von Lukas Göggel Goma-it e.U., Bludenz. Lukas setzt bei meine-firmenwebseite.at die Websites um. Über uns

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